Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.     Anwendungsbereich

1.1 Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Bestellers wird von uns widersprochen, es sei denn wir haben einer solchen Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten auch für alle zukünftigen, an den Besteller gerichtete Angebote, für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller, sowie für zukünftige an ihn zu erbringende Lieferungen und Leistungen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Handelsgegenstände oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.3 Wir beliefern ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Private Endverbraucher sowie Unternehmer mit Auslandsberührung werden von uns nicht beliefert.

2.    Angebote

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt durch Versendung oder Aushändigung der Ware und Rechnung zu Stande.

3.    Preise

3.1 Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung und ab Werk. Unsere Preise enthalten dabei nicht die jeweils geltende Umsatzsteuer.

3.2 Für Standardlieferungen fallen keine Kosten an. Für Express- und Sonderlieferungen verweisen wir bezüglich der Versand- und Verpackungskosten auf unsere Bestell- und Lieferinformationen 

 

4.   Zahlungsbedingungen

4.1 Sofern nichts anderes vereinbart, oder in der Rechnung geregelt wurde, ist der Kaufpreis, ohne Abzug, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

4.2 Verzug tritt nach 40 Tagen nach Zugang der Rechnung ein, sofern keine anderen Regelungen in der Rechnung vereinbart wurden.

4.3 Eine Aufrechnung ist nur bei anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers möglich. Auch Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur bei den soeben genannten Forderungen zu.

 

5.    Lieferung

5.1 Unsere Lieferverpflichtung besteht unter der Voraussetzung, dass vollständige und richtige Selbstbelieferung vorliegt und die Nichtbelieferung oder Verzögerung nicht durch uns verschuldet ist. 

5.2 Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.

5.3 Hat der Besteller die Gründe, aus welchen es zu einer Verzögerung der bestellten Liefergegenstände kommt, selbst zu vertreten, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

6.   Lieferfristen

6.1 Lieferfristen sind vertraglich zu vereinbaren. Es kommt zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Lieferfristen, wenn unvorhergesehene Hindernisse eintreten, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen. Bei solchen Hindernissen handelt es sich beispielsweise um Streiks, Aussperrungen oder Betriebsstörungen. Gleichgültig ist dabei, ob die Hindernisse bei uns oder unserem Zulieferanten eintreten.

6.2 Auch wenn wir bereits in Verzug sind, sind Umstände dieser Art nicht von uns zu vertreten. Tritt ein solcher Umstand ein, haben die beteiligten Parteien das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

 

7.    Gefahrübergang

Vorausgesetzt es ist nichts anderes vertraglich geregelt, geht die Gefahr, auf den Besteller über, sobald wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben haben. Die Gefahr geht ebenso bereits bei Teillieferungen dieser Ware auf den Besteller über.

 

8.   Verpackung

Unsere Europaletten, als Verpackung, sind geliehene Verpackungen und bleiben unser Eigentum. Sollten die Verpackungen nicht rechtzeitig, innerhalb der nächsten dreißig Tage ab Rechnungsdatum, oder in einem Zustand der die Wiederverwendung der Europaletten ausschließt, zurückgesendet werden, so sind wir berechtigt dem Besteller die Wiederbeschaffungskosten zum jeweiligen Tagespreis zu berechnen.

 

9.   Eigentumsvorbehalt

9.1 Die von uns gelieferten oder ausgehändigten Waren und Gegenstände bleiben unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen, bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehenden Forderungen, einschließlich der künftigen Forderungen aus Anschlussaufträgen und Nachbestellungen, erfüllt sind.

9.2 Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Kaufsache, als Vorbehaltsware, im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen und dies unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert, mit einer beweglichen Sache oder einem Grundstück verbunden wird oder nicht. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, oder verbindet er sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache des Abnehmers, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung auf solche Art und Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt die neue Sache für uns, als entstandenes Alleineigentum oder Miteigentum, mit der verkehrsüblichen Sorgfalt auf eigene Kosten.

9.3 Zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung, ist der Besteller auf unsere Rechnung im eigenen Namen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommt. Uns steht der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu, wenn der Besteller von der Einzugsbefugnis Gebrauch macht.

9.4 Sollte die Vorbehaltsware von einem Dritten gepfändet oder in Beschlag genommen werden, ist uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

9.5 Wir sind berechtigt, ohne Nachfristsetzung und bei Ausübung des Rücktritts, die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware oder den Wert der Ware bei Weiterverarbeitung zu verlangen, sollte der Besteller vertragswidriges Verhalten in Form von Zahlungsverzug an den Tag legen.

 

10. Gewährleistung

Dem Besteller werden unsererseits die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, gemäß § 437 BGB eingeräumt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansonsten besteht eine Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch die weiteren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung.

 

11.  Mängelrügen

11.1 Voraussetzung für die Anwendung und Durchsetzung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte auf Seiten des Bestellers, ist das ordnungsgemäße Nachkommen seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB.

11.2 Hierbei müssen Mängel die bei der Wareneingangsprüfung festgestellt werden, unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich und spezifiziert gerügt werden. 

 

12. Haftung

12.1 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.

12.2 Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse in den Absätzen 1 und Absatz 2 Satz 1, gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.3 Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sollten wir wesentliche Vertragspflichten verletzten, haften wir für jede Fahrlässigkeit bis zur Höhe eines vertragstypischen Schadens, welcher vernünftigerweise vorhersehbar war. Anderweitige Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

12.4 Ist die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies auch für unsere Organe, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

12.5 Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Ziffer 12.2 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz Willich.

13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus unserer Rechtsbeziehung zum Besteller ist Willich. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für Klagen gegen uns unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt den Besteller auch an seinem Wohnsitz gerichtlich zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

13.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.